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SATZUNG

des Ortsvereins Bad Homburg vor der Höhe
der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr

Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe. Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Bad Homburg v.d.Höhe". Sein Sitz ist in Bad Homburg v.d.Höhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gliederung und politische Willensbildung

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. Die politische Willensbildung vollzieht sich im Ortsverein. Zur besseren Erfüllung dieser Aufgabe sollen Arbeitsgemeinschaften und in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Ortsbezirke gebildet werden.

§ 3 Parteizugehörigkeit

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand innerhalb von vier Wochen, danach der Vorstand des Unterbezirks auf seiner nächsten Sitzung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

Jedes Mitglied hat das Recht, gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

Jedes Parteimitglied gehört dem Ortsbezirk an, in dessen Grenzen es wohnt. Will es einem anderen Ortsbezirk angehören, so entscheidet darüber der Ortsvereinsvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsbezirke. Diese Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind Mitgliederversammlung, Ortsvereinsvorstand und Beirat.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie dient der Willensbildung des Ortsvereins. Darüber hinaus gibt sie jedem Mitglied die Möglichkeit der Information, der Anregung und der Mitarbeit an der Verwirklichung der politischen Ziele der SPD.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Ortsbezirke, der Arbeitsgemeinschaften und der Mandatsträger/Mandatsträgerinnen (insbesondere Stadtverordnetenfraktion und Kreistagsfraktion);
  2. Beschlussfassung über Anträge zu organisatorischen und politischen Fragen;
  3. Vorschlag der örtlichen Kandidaten und Kandidatinnen an den Unterbezirk für die Wahlen zum Kreistag und zu weiteren kommunalen Vertretungskörperschaften;
  4. Entscheidung über die Kandidaten-/Kandidatinnenliste zur Stadtverordnetenversammlung;
  5. Nominierung der SPD-Bewerber/-Bewerberinnen für ein hauptamtliches Mandat;
  6. Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für den ehrenamtlichen Magistrat;
  7. Nachwahl beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung.

Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Eine Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr wird als Jahreshauptversammlung einberufen.

Die Jahreshauptversammlung hat zusätzlich folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes und der Revisoren/Revisorinnen;
  2. Wahl der Delegierten für die örtlichen Konferenzen.

Jede gemäß § 6 ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der Mitglieder erforderlich. Ist eine Versammlung deshalb nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn ihr zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung

Die Mitgliederversammlung wird unverzüglich einberufen auf:

  1. Beschluss des Vorstandes oder
  2. schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder
  3. Antrag des Beirates.

Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen eingeladen. Bei der Jahreshauptversammlung und allen Versammlungen, bei denen Wahlen oder Satzungsänderungen anstehen, beträgt die Frist 14 Tage. Die Einladung gilt spätestens am dritten Tag nach Einlieferung bei der Post als zugestellt.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.

§ 7 Anträge

  1. Anträge zur Beratung auf der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand drei Tage vorher schriftlich vorliegen.
  2. Anträge zu Punkten, die auf der Tagesordnung stehen, können bis zu 30 Minuten nach Feststellung der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden, wenn sie schriftlich gestellt werden und die Unterschrift von mindestens zehn Mitgliedern tragen.
  3. Änderungsanträge zu Anträgen sind auch noch danach zulässig, wenn sie schriftlich gestellt werden.

§ 8 Vorstand

Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er regt die Meinungsbildung zu politischen, insbesondere kommunalpolitischen, Grundsatzfragen an, er gibt Richtlinien im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und stellt sie in geeigneter Form der Öffentlichkeit dar. Der Vorstand vertritt den Ortsverein nach außen. Er hat das Recht:

  1. an allen Parteizusammenkünften einschließlich Fraktionssitzungen beratend teilzunehmen,
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen,
  3. der Mitgliederversammlung Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen vorzuschlagen.

Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/Kassiererin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin, fünf Beisitzern/Beisitzerinnen und einem Mitglied des Fraktionsvorstandes mit beratender Stimme.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Jedes Vorstandsmitglied leitet den vom Vorstand zugewiesenen Arbeitsbereich im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand in eigener Verantwortung.

Als notwendiges Organ bleibt der Ortsvereinsvorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.

§ 9 Wahlen

  1. Im Ortsvereinsvorstand, bei den Delegierten für überörtliche Konferenzen sowie bei der Kandidaten-/Kandidatinnenliste für die Stadtverordnetenversammlung müssen beide Geschlechter mindestens mit 40 Prozent vertreten sein. Gremien und Vorschläge mit zwei oder vier Mitgliedern sind hälftig zu besetzen.
  2. In Einzelabstimmungen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  3. Bei Listenwahlen sind die Frauen und Männer gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten. Wenn auf diese Weise die Mindestbeteiligung von 40 Prozent für jedes Geschlecht nicht zustande kommt, so sind von dem überrepräsentierten Geschlecht nur die Kandidatinnen/Kandidaten bis zur Höchstzahl von 60 Prozent der zu besetzenden Funktionen gewählt.
  4. Fällt oder scheidet eine gewählte Vertreterin/ein gewählter Vertreter aus, muss die satzungsgemäße Vertretung beider Geschlechter sichergestellt bleiben.
  5. Bei Stimmengleichheit in der letzten Position entscheidet das Los, sonst die alphabetische Reihenfolge.
  6. Vorstandsmitglieder werden in der in § 8 genannten Reihenfolge gewählt. Die Wahl gilt für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  7. Jedes Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist zu begründen und muss von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichnet sein. Die Ab- und Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes ist nur zulässig, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung nach § 6 Abs. 2 steht. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall 14 Tage.

§ 10 Beirat

Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören an:

  1. je ein von den Ortsbezirken benanntes Mitglied,
  2. je ein von den Arbeitsgemeinschaften benanntes Mitglied,
  3. drei von der Stadtverordnetenfraktion benannte Mitglieder,
  4. ein von den Kreistagsabgeordneten des Ortsvereins benanntes Mitglied,
  5. je ein von Abgeordneten des Ortsvereins in weiteren kommunalen Vertretungskörperschaften benanntes Mitglied,
  6. die stimmberechtigten Mitglieder des Ortsvereinsvorstands.

Der Beirat ist in wichtigen Fällen, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Beirates den Beirat unverzüglich einzuladen.

§ 11 Beiträge von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern

Mitglieder, die in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate Bezüge erhalten, leisten Sonderbeiträge entsprechend der Finanzordnung der SPD.

§ 12 Revisoren/Revisorinnen

Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung auf die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstands zwei Revisoren/Revisorinnen. Sie dürfen nicht dem Ortsvereinsvorstand angehören und keine hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Bei jeder Wahl scheidet mindestens ein Revisor/eine Revisorin aus.

Die Revisoren/Revisorinnen berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

§ 13 Ortsbezirke

Zahl und Grenzen der Ortsbezirke werden von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins mit einfacher Mehrheit bestimmt; die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Sie sind verpflichtet, dem Beirat und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sollen die Grenzen der Ortsbezirke von denen der Ortsteile abweichend festgelegt werden, so ist dazu die Zustimmung der davon betroffenen Ortsbezirke in getrennten Mitgliederversammlungen erforderlich. Jeder Ortsbezirk wählt einen eigenen Vorstand und führt seine Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch. Jeder Ortsbezirk hat das Antragsrecht an den Ortsverein, den Unterbezirk und den Bezirk.

Werden für bestimmte Ortsteile Ortsbeiräte gebildet, stellen die betroffenen Ortsbezirke die Kandidaten-/Kandidatinnenliste für die Wahl der Ortsbeiräte auf.

§ 14 Ortsbezirksvorstand

Der Ortsbezirksvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und dem/der Kassierer/Kassiererin. Über die Zahl und Aufgabe weiterer Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung des Ortsbezirks.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung des Ortsbezirks; sie ist vor der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins durchzuführen. Kommt es nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit nicht zur Neuwahl eines Vorstands, erlöschen die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Ortsbezirks. Der Ortsvereinsvorstand übernimmt kommissarisch die Aufgaben des Ortsbezirksvorstandes und bemüht sich um eine Reaktivierung.

Im übrigen gelten die Regelungen über den Ortsvereinsvorstand entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 6 Abs. 1 Variante b) und § 9 Variante g) von sieben Mitgliedern sowie nach § 7 Variante b) von fünf Mitgliedern unterzeichnet sein müssen.

§ 15 Arbeitsgemeinschaften

Mit Zustimmung des Vorstands können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Sie sind verpflichtet, dem Beirat und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt einen eigenen Vorstand und führt ihre Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch. Jede Arbeitsgemeinschaft hat das Antragsrecht an den Ortsverein.

§ 16 Vorstand der Arbeitsgemeinschaften

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und dem/der Kassierer/Kassiererin. Über die Zahl und Aufgabe weiterer Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft.

Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft; sie ist vor der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins durchzuführen. Kommt es nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit nicht zur Neuwahl eines satzungsgemäßen Vorstands, erlöschen die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft.

Im übrigen gelten die Regelungen über den Ortsvereinsvorstand entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 6 Abs. 1 Variante b) und § 9 Variante g) von sieben Mitgliedern sowie nach § 7 Variante b) von fünf Mitgliedern unterzeichnet sein müssen.

§ 17 Finanzierung der Ortsbezirke und Arbeitsgemeinschaften

Zur Erfüllung der allgemeinen Aufwendungen erhalten die Ortsbezirke bzw. die Arbeitsgemeinschaften vom Ortsverein auf Anforderung am Jahresanfang einen an der Mitgliederzahl ausgerichteten Sockelbetrag.

Für Einzelmaßnahmen können die Ortsbezirke bzw. die Arbeitsgemeinschaften eine finanzielle Unterstützung beantragen.

§ 18 Schlussbestimmungen

Im übrigen gelten das Organisationsstatut, die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die Grundsätze für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften in der SPD, die Datenschutzrichtlinien sowie die Satzungen des Bezirkes Hessen-Süd und des Unterbezirkes Hochtaunus in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 10. November 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 10. August 1990 außer Kraft.