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SATZUNG des Ortsvereins Bad Homburg vor der Höhe |
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§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr Der Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe. Er führt den Namen "Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Bad Homburg v.d.Höhe". Sein Sitz ist in Bad Homburg v.d.Höhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Gliederung und politische Willensbildung Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei. Die politische Willensbildung vollzieht sich im Ortsverein. Zur besseren Erfüllung dieser Aufgabe sollen Arbeitsgemeinschaften und in den einzelnen Ortsteilen der Stadt Ortsbezirke gebildet werden. § 3 Parteizugehörigkeit Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Ortsvereinsvorstand innerhalb von vier Wochen, danach der Vorstand des Unterbezirks auf seiner nächsten Sitzung. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/Bewerberin beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig. Jedes Mitglied hat das Recht, gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig. Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig. Jedes Parteimitglied gehört dem Ortsbezirk an, in dessen Grenzen es wohnt. Will es einem anderen Ortsbezirk angehören, so entscheidet darüber der Ortsvereinsvorstand nach Anhörung der betroffenen Ortsbezirke. Diese Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig. § 4 Organe des Ortsvereins Organe des Ortsvereins sind Mitgliederversammlung, Ortsvereinsvorstand und Beirat. § 5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins. Sie dient der Willensbildung des Ortsvereins. Darüber hinaus gibt sie jedem Mitglied die Möglichkeit der Information, der Anregung und der Mitarbeit an der Verwirklichung der politischen Ziele der SPD. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Vierteljahr statt. Eine Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr wird als Jahreshauptversammlung einberufen. Die Jahreshauptversammlung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
Jede gemäß § 6 ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens zehn Prozent der Mitglieder erforderlich. Ist eine Versammlung deshalb nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Eine Satzungsänderung gilt als beschlossen, wenn ihr zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben. § 6 Einberufung der Mitgliederversammlung und der Jahreshauptversammlung Die Mitgliederversammlung wird unverzüglich einberufen auf:
Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen eingeladen. Bei der Jahreshauptversammlung und allen Versammlungen, bei denen Wahlen oder Satzungsänderungen anstehen, beträgt die Frist 14 Tage. Die Einladung gilt spätestens am dritten Tag nach Einlieferung bei der Post als zugestellt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der/die Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. § 7 Anträge
§ 8 Vorstand Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins. Er regt die Meinungsbildung zu politischen, insbesondere kommunalpolitischen, Grundsatzfragen an, er gibt Richtlinien im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und stellt sie in geeigneter Form der Öffentlichkeit dar. Der Vorstand vertritt den Ortsverein nach außen. Er hat das Recht:
Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/Kassiererin, dem/der Schriftführer/Schriftführerin, fünf Beisitzern/Beisitzerinnen und einem Mitglied des Fraktionsvorstandes mit beratender Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied leitet den vom Vorstand zugewiesenen Arbeitsbereich im Rahmen der Beschlüsse von Mitgliederversammlung, Beirat und Vorstand in eigener Verantwortung. Als notwendiges Organ bleibt der Ortsvereinsvorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen. § 9 Wahlen
§ 10 Beirat Zur Unterstützung des Vorstands wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören an:
Der Beirat ist in wichtigen Fällen, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, auf begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Beirates den Beirat unverzüglich einzuladen. § 11 Beiträge von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern Mitglieder, die in Wahrnehmung öffentlicher Ämter und Mandate Bezüge erhalten, leisten Sonderbeiträge entsprechend der Finanzordnung der SPD. § 12 Revisoren/Revisorinnen Zur Kassenprüfung wählt die Jahreshauptversammlung auf die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstands zwei Revisoren/Revisorinnen. Sie dürfen nicht dem Ortsvereinsvorstand angehören und keine hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein. Wiederwahl ist nur einmal möglich. Bei jeder Wahl scheidet mindestens ein Revisor/eine Revisorin aus. Die Revisoren/Revisorinnen berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode. § 13 Ortsbezirke Zahl und Grenzen der Ortsbezirke werden von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins mit einfacher Mehrheit bestimmt; die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Sie sind verpflichtet, dem Beirat und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Sollen die Grenzen der Ortsbezirke von denen der Ortsteile abweichend festgelegt werden, so ist dazu die Zustimmung der davon betroffenen Ortsbezirke in getrennten Mitgliederversammlungen erforderlich. Jeder Ortsbezirk wählt einen eigenen Vorstand und führt seine Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch. Jeder Ortsbezirk hat das Antragsrecht an den Ortsverein, den Unterbezirk und den Bezirk. Werden für bestimmte Ortsteile Ortsbeiräte gebildet, stellen die betroffenen Ortsbezirke die Kandidaten-/Kandidatinnenliste für die Wahl der Ortsbeiräte auf. § 14 Ortsbezirksvorstand Der Ortsbezirksvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und dem/der Kassierer/Kassiererin. Über die Zahl und Aufgabe weiterer Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung des Ortsbezirks. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung des Ortsbezirks; sie ist vor der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins durchzuführen. Kommt es nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit nicht zur Neuwahl eines Vorstands, erlöschen die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten des Ortsbezirks. Der Ortsvereinsvorstand übernimmt kommissarisch die Aufgaben des Ortsbezirksvorstandes und bemüht sich um eine Reaktivierung. Im übrigen gelten die Regelungen über den Ortsvereinsvorstand entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 6 Abs. 1 Variante b) und § 9 Variante g) von sieben Mitgliedern sowie nach § 7 Variante b) von fünf Mitgliedern unterzeichnet sein müssen. § 15 Arbeitsgemeinschaften Mit Zustimmung des Vorstands können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Sie sind verpflichtet, dem Beirat und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt einen eigenen Vorstand und führt ihre Veranstaltungen in eigener Verantwortung durch. Jede Arbeitsgemeinschaft hat das Antragsrecht an den Ortsverein. § 16 Vorstand der Arbeitsgemeinschaften Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin und dem/der Kassierer/Kassiererin. Über die Zahl und Aufgabe weiterer Mitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Seine Wahl erfolgt durch die Jahreshauptversammlung der Arbeitsgemeinschaft; sie ist vor der Jahreshauptversammlung des Ortsvereins durchzuführen. Kommt es nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit nicht zur Neuwahl eines satzungsgemäßen Vorstands, erlöschen die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Arbeitsgemeinschaft. Im übrigen gelten die Regelungen über den Ortsvereinsvorstand entsprechend mit der Maßgabe, dass Anträge nach § 6 Abs. 1 Variante b) und § 9 Variante g) von sieben Mitgliedern sowie nach § 7 Variante b) von fünf Mitgliedern unterzeichnet sein müssen. § 17 Finanzierung der Ortsbezirke und Arbeitsgemeinschaften Zur Erfüllung der allgemeinen Aufwendungen erhalten die Ortsbezirke bzw. die Arbeitsgemeinschaften vom Ortsverein auf Anforderung am Jahresanfang einen an der Mitgliederzahl ausgerichteten Sockelbetrag. Für Einzelmaßnahmen können die Ortsbezirke bzw. die Arbeitsgemeinschaften eine finanzielle Unterstützung beantragen. § 18 Schlussbestimmungen Im übrigen gelten das Organisationsstatut, die Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die Grundsätze für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften in der SPD, die Datenschutzrichtlinien sowie die Satzungen des Bezirkes Hessen-Süd und des Unterbezirkes Hochtaunus in der jeweils gültigen Fassung. § 19 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 10. November 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die Satzung vom 10. August 1990 außer Kraft. |