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21. Februar 2005

Magistrat beschäftigt 72-jährige Angestellte und findet das ordnungsgemäß und arbeitsmarktpolitisch nicht anstößig

Die SPD fordert seit fast zwei Jahren die Beschäftigung einer Nachwuchskraft und die Beendigung des rechtswidrigen, seit mehr als 7 Jahre dauernden Beschäftigungsverhältnisses als moralisch und in der aktuellen Arbeitsmarkt-situation verwerflich

Die SPD-Fraktion hat seit September 2003 über die zuständigen Gremien mit einem sehr umfangreichen Fragenkatalog, zuletzt am 1. Oktober 2004, darauf verwiesen, dass die Beschäftigung einer 72-jährigen Angestellten bei den Stadtwerken gegen die Mindestnormen bei der Anwendung des BAT, hier § 60, verstößt. Danach endet ein Beschäftigungsverhältnis, ohne das es einer Kündigung bedarf, mit dem 65. Lebensjahr.

Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung ist nach den Absätzen 2. und 3. in Ausnahmefällen möglich, wenn es im Interesse des Arbeitsnehmers bzw. des Arbeitgebers liegt. Im Interesse des Arbeitsnehmers kann das Fehlen von Versicherungszeiten eine Ausnahme begründen. Im Interesse des Arbeitsgebers kann eine vertretungsweise unumgängliche Beschäftigung (z.B. Vertretungsfall für eine plötzlich länger erkrankte Arbeitnehmerin oder eine im Mutterschutz zu vertretende Mitarbeiterin) liegen.

Eine solche Ausnahmeregelung lag nach dem Vortrag des Magistrats in seiner Antwort vom 18.1.2005 nicht in ausreichendem Maße vor. Vielmehr ist, falls eine Ausnahme vorlag, inzwischen eine Regelbeschäftigung, geworden. In der Vorlage des Magistrats, die unter TOP 26 der Stadtverordnetenversammlung vorliegt, will er die Beschäftigung der 72-jährigen Angestellten unverändert fortsetzen und nicht, wie von der SPD gefordert, eine Nachwuchskraft mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen, obwohl die Entscheidung hierüber gem. § 7 Absatz 3 des Eigenbetriebsgesetzes eindeutig beim Magistrat liegt.

Einen weiteren Hinweis über den Ausnahmetatbestand eines lange über das 65. Lebensjahr hinaus gehenden Beschäftigungsverhältnisses hat der Tarifvertrag auch bereit. Ein solches Beschäftigungsverhältnis muss mit einer 4-wöchigen Kündigungsfrist versehen werden. 4-wöchige Kündigungsfrist besteht für Beschäftigte mit einer Beschäftigungszeit von einem Jahr.

Auch die Rechtssprechung sieht hier eindeutig aus. So hat z.B. das Arbeitsgericht Lüneburg in einer aktuellen Entscheidung am 12.1.2005 auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht und des Europäischer Gerichtshof den Antrag eines Angestellten des öffentlichen Dienstes auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat dies im wesentlichen mit der bestehenden Arbeitsmarktsituation und der wirtschaftlichen Absicherung durch die bestehende ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Altersrente des Angestellten begründet.

Wie der stellv. Fraktionsvorsitzende der SPD-Fraktion Waldemar Schütze heute darauf hinweist, muss dieser Zustand so schnell wie möglich beendet werden, da er

1.) eindeutig rechtswidrig unter Hinweis auf BAT und der hier höchstrichterlichen Rechtssprechung ist.

2.) in der bestehenden Arbeitsmarktsituation verwerflich ist. Einer Nachwuchskraft wird die Fortkommensmöglichkeit genommen.

3) der Zielsetzung einer fortschrittlichen Personalplanung in der Aus-/Weiterbildung entgegen läuft.

4.) sieben Jahre lang, ohne das dies sozial vertretbar ist, die Sozialversicherungssysteme, hier insbesondere die Rentenversicherung belastet.

"Vorsorglich weisen wir darauf hin", so Schütze, "dass wir mit dem unvermeidlichen Vorstoß in die Öffentlichkeit die letzte Möglichkeit sehen, rechtswidriges Verwaltungshandeln zu stoppen und weisen ausdrücklich darauf hin, dass keine schützenswerten Daten durch die SPD in die Öffentlichkeit getragen wurden. Auch der mögliche Hinweis, dass im Rahmen der jährlichen Prüfung durch unabhängige Prüfungsgesellschaften eine solche Beschäftigung im Rahmen des Stellenplans genehmigt wurde geht ins Leere, da die Prüfer nicht die Rechtmäßigkeit von einzelnen Beschäftigungsverhältnissen prüfen."

"Für uns ist es unerklärlich, wie z. B. der Magistrat sich beharrlich, seit annähernd zwei Jahren, weigert, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Offensichtlich wird es notwendig, eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Regierungspräsidenten einzuleiten", so Waldemar Schütze abschließend.