Was ist eigentlich eine Sonderstatus-Stadt ?

 

Allgemein bekannt ist der Begriff Kreisfreie Stadt. Das sind große Städte, die alle Aufgaben eines Landkreises selbst übernehmen und somit keinem Landkreis angehören. In Hessen sind dies Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern:

(Einwohnerzahlen in Tausend, Stand 2010, Quelle: WIKIPEDIA

Weitaus weniger bekannt ist der Begriff Sonderstatusstadt. Das sind nicht ganz so große Städte, die nicht alle, sondern nur einige Aufgaben eines Landkreises selbst übernehmen und somit weiterhin einem Landkreis angehören. In Hessen sind dies Städte mit mehr als 50 000 (aber weniger als 100 000) Einwohnern:

Mit Ausnahme von Rüsselsheim (Kreisverwaltung in Groß-Gerau) und Hanau (Kreisverwaltung in Gelnhausen) sind alle Städte gleichzeitig Sitz der Kreisverwaltung.

Den rechtlichen Hintergrund hierzu finden wir in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO):

§4a
Zusätzliche Aufgaben kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern

Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern erfüllen neben den Aufgaben nach § 2 zusätzlich die Ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben.

 

§45
Amtsbezeichnung

(1) In Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45 000 Einwohnern nicht unterschritten wird. Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer Wiederwahl auch für die Dauer weiterer Amtszeiten; einer Wiederwahl steht eine erneute Berufung in dasselbe Amt unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit gleich.

(2) In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.

(3) Im übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.

 

§129
Rechnungsprüfungsamt

Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, andere Gemeinden können es einrichten. In Gemeinden, für die kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Zum Ausgleich der Kosten, die dem Landkreis durch diese Prüfungstätigkeit entstehen, können Prüfungsgebühren erhoben werden.

Das in §4a erwähnte Gesetz ist das sogenannte Lahn-Dill-Gesetz vom 10. Juli 1979. Ausführlich heißt es "Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern". Anlaß war seinerzeit der heftige Protest der Bürger gegen die Kunststadt Lahn, bestehend aus Gießen, Wetzlar und einer Reihe weiterer Gemeinden.

Da die Sonderstatusstädte durch die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben Mehr-Ausgaben haben - gleichzeitig hat der Kreis entsprechende Minder-Ausgaben -, zahlen sie nur die Hälfte der sonst üblichen Kreisumlage. Die Kreisumlage sind gewissermaßen die Steuern, die alle Gemeinden an ihren Landkreis entrichten müssen, damit der Landkreis seine Aufgaben erfüllen kann (Ein Landkreis hat nur wenig unmittelbare Steuereinnahmen; die meisten Steuern fließen entweder an den Bund, die Länder oder die Gemeinden).

Sonderstatusstädte gibt es auch in anderen Bundesländern (auch bei z.T. geringeren Einwohnerzahlen), allerdings mit etwas klangvolleren Namen, etwa